Alles aus einer Hand

"Klein aber fein!" Die Qualität einer arbeitsrechtlichen Beratungsleistung ist nicht abhängig von der Kanzleigröße. Viel wichtiger ist, dass Sie sich von einem erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten lassen. 


Gerade in großen Rechtsanwaltskanzleien soll es zuweilen vorkommen, dass sich derjenige Rechtsanwalt, der den gesamten prozessualen Schriftverkehr geführt hat, im Gerichtstermin unerwartet von einem Kollegen vertreten lässt, welcher dem Mandanten bis dahin bestenfalls vom Namen her bekannt war. Unliebsame Überraschungen dieser Art bleiben Ihnen bei mir erspart. Ich lege besonderen Wert auf eine persönliche Betreuung meiner Mandanten und trage daher stets dafür Sorge, dass meine Klienten vom ersten Beratungsgespräch bis zum engültigen Abschluss der Sache immer von ein und derselben Person betreut werden - dem Anwalt ihres Vertrauens. Nach dem Motto "Alles aus einer Hand" biete ich individuelle Betreuung statt Massenabfertigung, und zwar unabhängig von der Höhe des Streitwertes.

erstklassige Vertretung

Getreu dem Leitspruch "Ihr Erfolg ist auch mein Erfolg" bemühe ich mich als Fachanwalt für Arbeitsrecht täglich um eine erstklassige Vertretung meiner Mandanten. In bin nicht nur in Lüdenscheid und dem Märkischen Kreis tätig, sondern vertrete inzwischen auch bundesweit die Interessen gekündigter Arbeitnehmer.

Vorrangiges Ziel einer guten Beratung sollte immer die Vermeidung eines überflüssigen Rechtsstreits sein. Infolgedessen setze ich mich regelmäßig zunächst dafür ein, die Interessen meiner Mandantschaft außergerichtlich durchzusetzen. Soweit dies nicht gelingen sollte, ist ein Kräftemessen vor dem Arbeitsgericht leider unvermeidlich. In dieser Situation kämpfe ich mit großem Geschick und der erforderlichen Beharrlichkeit für Ihre rechtlichen Interessen. Insbesondere in erbittert geführten Kündigungsschutzverfahren erweise ich mich dabei als zuverlässige Partner.

Eine erfolgreiche Arbeitnehmervertretung setzt neben vielem anderen auch erhebliches Fachwissen voraus. Entsprechende Defizite lassen sich nur in seltenen Fällen durch besonderes Verhandlungsgeschick kompensieren. Ich fühle ich mich daher zum lebenslangen Lernen verpflichtet und erfülle diese Anforderung zum Wohle meiner Mandanten durch den regelmäßigen Besuch juristischer Fortbildungsveranstaltungen. Dies entspricht meinem beruflichen Selbstverständnis und dem berechtigten Anspruch meiner Mandantschaft auf qualitativ bestmögliche Vertretung.

In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten stehe ich meinen Klienten nahezu ständig zur Verfügung, sei es persönlich, telefonisch, per Brief oder auf elektronischem Postweg. Die Vereinbarung von Terminen außerhalb der Bürozeiten meiner Kanzlei, in Notfällen auch an Wochenenden, ist für mich ebenso selbstverständlich wie das Angebot, Besprechungen nicht nur bei mir in der Kanzlei durchzuführen, sondern auch bei Ihnen zuhause. In besonders eiligen Fällen (Kündigungen u.s.w.) bin ich für Sie rund um die Uhr unter meiner Notfalltelefonnummer erreichbar.

Neben der oben beschriebenen Einsatzbereitschaft schätzen die meisten Mandanten an mir, dass ich mich nicht hinter juristischen Fachausdrücken verstecke, sondern die Rechtsprobleme so durchsichtig und verständlich wie möglich darstelle. Nur so lassen sich gemeinsam mit den Mandanten Lösungen entwickeln. Ich bin in jeder Phase der Mandatsbearbeitung darum bemüht, meinen Klienten rechtlich wie menschlich kompetent und einfühlsam zur Seite zu stehen, denn ich vertrete die Auffassung, dass es zur Erarbeitung juristischer Lösungen immer erforderlich ist, auch den Menschen hinter dem Rechtsproblem zu sehen.

Ich bin mir der Tatsache bewusst, dass die Zufriedenheit meiner Klienten primär von messbaren Erfolgen abhängig ist. Dieser Herausforderung stelle ich mich gerne, indem ich bei der Bearbeitung jedes Mandats versuche, ein bestmögliches Ergebnis zu erzielen. Auf diese Weise erhoffe ich mir, von vielen zufriedenen Mandanten weiterempfohlen zu werden. Getreu dem Leitspruch "Ihr Erfolg ist auch mein Erfolg" bin ich fest davon überzeugt, dass die Herstellung einer hohen Mandantenzufriedenheit nach wie vor die nachhaltigste Form der anwaltlichen Werbung ist. Daher ist es mir wichtig, genau zu erfahren, wie die Mandanten meine Leistungen bewerten. Mit jeder einzelnen Beanstandung befasse ich mich sehr intensiv, um künftig Negatives zu vermeiden und Positives weiter zu verstärken. Diese Form der Auseinandersetzung mit kritischen Anregungen aus dem Kreis meiner Mandanten hat in der Vergangenheit zu einer permanenten Optimierung der Arbeitsabläufe in unserer Rechtsanwaltskanzlei geführt. Diesen Weg will ich konsequent weitergehen: Die Qualität der anwaltlichen Leistungen muss stimmen, das Angebot muss über das Übliche weit hinaus gehen.
 

Schutz vor Arbeitslosigkeit

Gemäß einer Studie der OECD lag Deutschland im Jahr 2008 beim Kündigungsschutz im Vergleich mit anderen Mitgliedsländern auf dem neunten Platz.

Kndigung arbeitslos Fachanwalt fr Arbeitsrecht Ldenscheid

Dass kein noch besseres Resultat erzielt wurde, hängt in erster Linie damit zusammen, dass befristete Arbeitsverhältnisse in Deutschland nur einen vergleichsweise geringen Schutz genießen. Wenn man  von dieser Schwachstelle absieht, läßt sich feststellen, dass es nach wie vor in kaum einem anderen Land so schwierig ist, Arbeitnehmer zu entlassen wie in Deutschland. 

Anders als in den USA, dem Land des gnadenlosen "Hire und Fire“, kann ein Arbeitgeber hierzulande nicht ohne weiteres Arbeitnehmer vor die Tür setzen. Zu verdanken ist dies in aller erster Linie dem Kündigungsschutzgesetz, das die Kündigung eines Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber nur zulässt, wenn diese "sozial gerechtfertigt" ist. Dieses Gesetz stammt aus dem Jahre 1951 und wurde in der Folgezeit mehrfach verschärft und wieder gelockert.

Allerdings untersteht nicht jedes Arbeitsverhältnis dem Schutz des KSchG. In den Genuss kommen nur solche Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Außerdem darf es sich bei dem Betrieb des Arbeitgebers nicht um einen Kleinstbetrieb handeln. Seit dem 01.01.2004 ist diesbezüglich wie folgt zu differenzieren: Das KSchG findet gemäß § 23 KSchG keine Anwendung in Betrieben, in denen regelmäßig nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden. In Betrieben, in denen nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, besteht für Arbeitnehmer kein  Kündigungsschutz, die erst nach dem 31.12.2003 eingestellt wurden. Oft lässt sich die genaue Anzahl der zu berücksichtigenden Arbeitnehmer nur mit Hilfe eines Rechtsanwaltes feststellen. In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Beschäftigungsverhältnisse bestehen, von denen die übrige Belegschaft gar nichts weiß. In diesem Zusammenhang sind z.B. im Büro mitarbeitende Ehepartner des Arbeitgebers zu nennen. Aber auch Arbeitnehmer aus anderen Firmen sind mitzuzählen, sofern ein "einheitlicher Betrieb" vorliegt. Genaueres hierzu können Sie von einem erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht erfahren.

Die sehr weit verbreitete Annahme vieler Arbeitnehmer, dass sie im Falle einer Kündigung automatisch einen Abfindungsanspruch haben, ist grundsätzlich unzutreffend. Nur diejenigen Arbeitnehmer, die nach Erhalt einer Kündigung fristgerecht eine Kündungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben, haben im Allgemeinen die Aussicht auf eine finanzielle Entschädigung für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes. Die Klagefrist beträgt ab Zugang des Kündigungsschreibens 3 Wochen. Innerhalb dieser Frist sollten sich betroffene Arbeitnehmer unbedingt anwaltlich beraten lassen!

Die  rechtzeitige Einreichung einer Kündigungsschutzklage ist nicht nur dann zweckmäßig, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz um jeden Preis behalten möchte. Auch diejenigen Arbeitnehmer, die sich eine dauerhafte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gar nicht vorstellen können, tuen im Zweifel gut daran, mit Hilfe eines Anwalts eine Klage beim Arbeitsgericht zu erheben, da auf diesem Wege fast immer eine akzeptable Abfindung „erkämpft“ werden kann.

Arbeitsgericht Fachanwalt fr Arbeitsrecht Ldenscheid

Inwieweit der Abfindungspoker von Erfolg gekrönt ist oder es gelingt, das Arbeitsverhältnis zu erhalten, hängt davon ab, welche Aussage das Arbeitsgericht hinsichtlich der Wirksamkeit der streitbefangenen Kündigung trifft. Dazu werden im Laufe des gerichtlichen Verfahrens alle Kündigungsvoraussetzungen genau geprüft. Oftmals ist dies im Gütetermin noch nicht möglich, da die meisten Arbeitgeber bis dahin zu den Kündigungsgründen noch nicht schriftlich vorgetragen haben. Sobald dies jedoch geschehen ist, kann sich das Arbeitsgericht ein ausführliches Bild davon machen, welche Umstände für oder gegen die Wirksamkeit der Kündigung sprechen. Von dieser richterlichen Beurteilung hängt regelmäßig ab, ob das Arbeitsgericht den Parteien vorschlägt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen oder gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden.