Alles aus einer Hand
"Klein aber fein!" Die Qualität einer arbeitsrechtlichen Beratungsleistung ist nicht abhängig von der Kanzleigröße. Viel wichtiger ist, dass Sie sich von einem erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten lassen.
erstklassige Vertretung
Getreu dem Leitspruch "Ihr Erfolg ist auch mein Erfolg" bemühe ich mich
als Fachanwalt für Arbeitsrecht täglich um eine erstklassige Vertretung
meiner Mandanten. In bin nicht nur in Lüdenscheid und dem Märkischen Kreis
tätig, sondern vertrete inzwischen auch bundesweit die Interessen gekündigter
Arbeitnehmer.
Vorrangiges Ziel einer guten Beratung sollte immer die Vermeidung eines
überflüssigen Rechtsstreits sein. Infolgedessen setze ich mich regelmäßig
zunächst dafür ein, die Interessen meiner Mandantschaft außergerichtlich
durchzusetzen. Soweit dies nicht gelingen sollte, ist ein Kräftemessen vor
dem Arbeitsgericht leider unvermeidlich. In dieser Situation kämpfe ich mit
großem Geschick und der erforderlichen Beharrlichkeit für Ihre rechtlichen
Interessen. Insbesondere in erbittert geführten Kündigungsschutzverfahren
erweise ich mich dabei als zuverlässige Partner.In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten stehe ich meinen Klienten nahezu ständig zur Verfügung, sei es persönlich, telefonisch, per Brief oder auf elektronischem Postweg. Die Vereinbarung von Terminen außerhalb der Bürozeiten meiner Kanzlei, in Notfällen auch an Wochenenden, ist für mich ebenso selbstverständlich wie das Angebot, Besprechungen nicht nur bei mir in der Kanzlei durchzuführen, sondern auch bei Ihnen zuhause. In besonders eiligen Fällen (Kündigungen u.s.w.) bin ich für Sie rund um die Uhr unter meiner Notfalltelefonnummer erreichbar.
Neben der oben beschriebenen Einsatzbereitschaft schätzen die meisten Mandanten an mir, dass ich mich nicht hinter juristischen Fachausdrücken verstecke, sondern die Rechtsprobleme so durchsichtig und verständlich wie möglich darstelle. Nur so lassen sich gemeinsam mit den Mandanten Lösungen entwickeln. Ich bin in jeder Phase der Mandatsbearbeitung darum bemüht, meinen Klienten rechtlich wie menschlich kompetent und einfühlsam zur Seite zu stehen, denn ich vertrete die Auffassung, dass es zur Erarbeitung juristischer Lösungen immer erforderlich ist, auch den Menschen hinter dem Rechtsproblem zu sehen.
Ich bin mir der Tatsache bewusst, dass die Zufriedenheit meiner Klienten primär von messbaren Erfolgen abhängig ist. Dieser Herausforderung stelle ich mich gerne, indem ich bei der Bearbeitung jedes Mandats versuche, ein bestmögliches Ergebnis zu erzielen. Auf diese Weise erhoffe ich mir, von vielen zufriedenen Mandanten weiterempfohlen zu werden. Getreu dem Leitspruch "Ihr Erfolg ist auch mein Erfolg" bin ich fest davon überzeugt, dass die Herstellung einer hohen Mandantenzufriedenheit nach wie vor die nachhaltigste Form der anwaltlichen Werbung ist. Daher ist es mir wichtig, genau zu erfahren, wie die Mandanten meine Leistungen bewerten. Mit jeder einzelnen Beanstandung befasse ich mich sehr intensiv, um künftig Negatives zu vermeiden und Positives weiter zu verstärken. Diese Form der Auseinandersetzung mit kritischen Anregungen aus dem Kreis meiner Mandanten hat in der Vergangenheit zu einer permanenten Optimierung der Arbeitsabläufe in unserer Rechtsanwaltskanzlei geführt. Diesen Weg will ich konsequent weitergehen: Die Qualität der anwaltlichen Leistungen muss stimmen, das Angebot muss über das Übliche weit hinaus gehen.
Schutz vor Arbeitslosigkeit
Gemäß einer Studie der OECD lag Deutschland im Jahr 2008 beim
Kündigungsschutz im Vergleich mit anderen Mitgliedsländern auf dem neunten
Platz.
Dass kein noch besseres Resultat
erzielt wurde, hängt in erster Linie damit zusammen, dass
befristete Arbeitsverhältnisse in Deutschland nur einen
vergleichsweise geringen Schutz genießen. Wenn man von
dieser Schwachstelle absieht, läßt sich feststellen, dass es
nach wie vor in kaum einem anderen Land so schwierig ist, Arbeitnehmer
zu entlassen wie in Deutschland.
Anders als in den USA, dem Land des gnadenlosen "Hire und Fire“,
kann ein Arbeitgeber hierzulande nicht ohne weiteres Arbeitnehmer vor
die Tür setzen. Zu verdanken ist dies in aller erster Linie dem
Kündigungsschutzgesetz, das die Kündigung eines
Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber nur zulässt, wenn diese
"sozial gerechtfertigt" ist. Dieses Gesetz stammt aus dem Jahre 1951
und wurde in der Folgezeit mehrfach verschärft und wieder
gelockert.
Allerdings untersteht nicht jedes Arbeitsverhältnis dem Schutz des
KSchG. In den Genuss kommen nur solche Arbeitnehmer, deren
Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.
Außerdem darf es sich bei dem Betrieb des Arbeitgebers nicht um
einen Kleinstbetrieb handeln. Seit dem 01.01.2004 ist
diesbezüglich wie folgt zu differenzieren: Das KSchG findet
gemäß § 23 KSchG keine Anwendung in Betrieben, in denen
regelmäßig nicht mehr als fünf Arbeitnehmer
beschäftigt werden. In Betrieben, in denen nicht mehr als zehn
Arbeitnehmer beschäftigt werden, besteht für Arbeitnehmer
kein Kündigungsschutz, die erst nach dem 31.12.2003
eingestellt wurden. Oft lässt sich die genaue Anzahl der zu
berücksichtigenden Arbeitnehmer nur mit Hilfe eines Rechtsanwaltes
feststellen. In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass
Beschäftigungsverhältnisse bestehen, von denen die
übrige Belegschaft gar nichts weiß. In diesem Zusammenhang
sind z.B. im Büro mitarbeitende Ehepartner des Arbeitgebers zu
nennen. Aber auch Arbeitnehmer aus anderen Firmen sind
mitzuzählen, sofern ein "einheitlicher Betrieb" vorliegt.
Genaueres hierzu können Sie von einem erfahrenen Fachanwalt
für Arbeitsrecht erfahren.
Die rechtzeitige Einreichung einer Kündigungsschutzklage ist nicht nur dann zweckmäßig, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz um jeden Preis behalten möchte. Auch diejenigen Arbeitnehmer, die sich eine dauerhafte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gar nicht vorstellen können, tuen im Zweifel gut daran, mit Hilfe eines Anwalts eine Klage beim Arbeitsgericht zu erheben, da auf diesem Wege fast immer eine akzeptable Abfindung „erkämpft“ werden kann.
Inwieweit der Abfindungspoker von Erfolg gekrönt ist oder es gelingt, das Arbeitsverhältnis zu erhalten, hängt davon ab, welche Aussage das Arbeitsgericht hinsichtlich der Wirksamkeit der streitbefangenen Kündigung trifft. Dazu werden im Laufe des gerichtlichen Verfahrens alle Kündigungsvoraussetzungen genau geprüft. Oftmals ist dies im Gütetermin noch nicht möglich, da die meisten Arbeitgeber bis dahin zu den Kündigungsgründen noch nicht schriftlich vorgetragen haben. Sobald dies jedoch geschehen ist, kann sich das Arbeitsgericht ein ausführliches Bild davon machen, welche Umstände für oder gegen die Wirksamkeit der Kündigung sprechen. Von dieser richterlichen Beurteilung hängt regelmäßig ab, ob das Arbeitsgericht den Parteien vorschlägt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen oder gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden.