Kündigung!

"Raus! Sie sind hiermit entlassen." Für gekündigte Arbeitnehmer bricht oft eine Welt zusammen. Sie fühlen sich ungerecht behandelt, weil sie jahrelang für das Unternehmen fast alles gegeben haben. 


Vielen Betroffenen ist es regelrecht peinlich, gekündigt worden zu sein. Manche empfinden die Kündigung sogar als persönliche Schmach und erzählen zunächst noch nicht einmal ihren Familienangehörigen von der subjektiv als berufliche "Niederlage" empfundenen Entlassung.

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Zahlreiche Arbeitspsychologen raten dazu, in dieser Situation sofort aktiv zu werden. Der erste Gang sollte zur Agentur für Arbeit führen, denn wer sich zu spät arbeitssuchend meldet, riskiert eine Kürzung der Ansprüche auf Arbeitslosengeld. Unmittelbar im Anschluss daran empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren. Um sich ein besseres Bild von den Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage machen zu können, sollte zumindest ein kurzes Erstberatungsgespräch in Anspruch genommen werden, in dem in erster Linie die Frage zu klären ist, ob das Kündigungsschutzgesetz überhaupt Anwendung findet. Ein guter Anwalt hat im Rahmen dieses Gespräches auch ein offenes Ohr für die Sorgen und Existenzängste seiner Klienten. Er kann Auskunft darüber geben, ob und in welchem Zeitraum der Bezug von Arbeitslosengeld zu erwarten ist und mit welcher Abfindungzahlung gerechnet werden kann, falls es im Einzelfall nicht gelingen sollte, mit Hilfe des Arbeitsgerichts den Erhalt des Arbeitsplatzes zu erstreiten. Auf diese Weise verlieren die meisten Mandanten recht bald ihre Angst vor einem sozialen Absturz und gehen dann auch selbstbewusster in die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber.

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Der vermeintlich letzte Arbeitstag ist für gekündigte Arbeitnehmer häufig ein schwerer Gang. Man packt seine persönliche Habe und verlässt unter mitleidigen Blicken der Kollegen die Firma. Von den meisten Betroffenen wird diese Situation als Niederlage empfunden. Aber auch hier gilt das alte Sprichwort: "Wer zuletzt lacht, lacht am besten!" Über Sieg oder Niederlage entscheidet letztendlich das Arbeitsgericht. Nicht selten ist es der Arbeitnehmer, der am Ende triumphiert, wenn er auf seinen alten Arbeitsplatz zurückkehrt oder vom Arbeitgeber eine stattliche Abfindung erhält. Wer als Arbeitnehmer diese Erfahrung gemacht hat, weiß genau, dass es sich lohnt, zu kämpfen! 

Abstieg?

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Arm und Reich. Diese sozialen Gegensätze bewegen sich in Deutschland leider jeden Tag immer weiter auseinander. In einer neuen Statistik hat dies unlängst das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) festgestellt. Sehr häufig ist der Verlust des Arbeitsplatzes der Grund für den Fall in ein Netz, das seinen sozialen Charakter in den letzten Jahren fast zur Gänze eingebüßt hat.


Insbesondere ältere Arbeitnehmer haben daher nach Zugang einer Kündigung Angst, ihren Lebens- standard nicht bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters aufrecht erhalten zu können. Bei Erfüllung der Regelanwartschaftszeiten ist der Bezug von Arbeitslosengeld I auf maximal 24 Monate begrenzt. Im Anschluss daran empfängt ein Arbeitsloser - wenn überhaupt - lediglich noch Arbeitslosengeld II, also die staatliche Sozialleistung, die umgangssprachlich auch als "Hartz IV" bekannt ist.

"Zum Leben zu wenig,
zum Sterben zu viel."

Mit diesen Worten wird von vielen Hartz IV - Empfängern der Alltag beschrieben, den sie mit äußerst bescheidenen finanziellen Mitteln zu meistern haben. Selbst das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 09.02.2010 die Feststellung getroffen, dass viele Betroffene mit ihren Bezügen gar nicht auskommen können. Nicht selten mangelt es an einfachen Dingen wie Möbel, Heizung, Gas Strom und Wasser. Insbesondere für Alleinerziehende ist die Lage manchmal so schlimm, dass sie sich selbst ein Busticket für das Kind nicht mehr leisten können!

"Hätte ich damals doch
um meinen Job gekämpft!"

Zu dieser betrüblichen Erkenntnis kommen viele Betroffene zu spät, wenn sie neidvoll auf die früheren Arbeitskollegen blicken, die nicht arbeitslos geworden sind, weil sie sich mit anwaltlicher Hilfe gegen die Kündigung erfolgreich gewehrt haben. Der damalige Entschluss, keine Kündigungsschutzklage zu erheben, wird gelegentlich mit der Angst vor hohen Anwaltskosten begründet. Dies ist allerdings in vielen Fällen kein überzeugendes Argument, weil die Betroffenen oft die Möglichkeit übersehen haben, einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu stellen. Ist ein Arbeitnehmer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen, kann er beim Arbeitsgericht einen Prozesskostenhilfeantrag stellen. Im Falle der Bewilligung erhält der beigeordnete Rechtsanwalt seine Vergütung unmittelbar aus der Staatskasse. Auch wenn die Gebühren dabei etwas geringer ausfallen, bin ich gerne bereit, auf der Basis von Prozesskostenhilfe tätig zu werden, denn ich sehe es seit Beginn meiner beruflichen Tätigkeit als Pflicht an, auch und gerade wirtschaftlich schwachen Mandanten dabei zu helfen, eine ungerechtfertigte Kündigung des Arbeitgebers abzuwehren. Darauf gebe ich Ihnen mein Wort!

Dass muss nicht sein!

Der Erhalt einer Kündigung ist kein Grund, den Mut zu verlieren. Ein Kündigungsschutzverfahren kann den Job retten! Zumindest lässt sich auf diesem Weg eine lohnenswerte Abfindung erstreiten.

Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage lohnt sich fast immer, weshalb sich ein Arbeitnehmer gleich nach Erhalt der Kündigung wenigstens (fach-) anwaltlich beraten lassen sollte. Ist die 3-wöchige Klagefrist erst einmal abgelaufen, ist es hierzu in aller Regel zu spät. Dieser schwerwiegende Fehler wird spätestens dann bitter bereut, wenn man vom Prozesserfolg der ebenfalls gekündigten Arbeitskollegen erfährt. Das für eine Beratung zu zahlende Honorar ist deshalb im Zweifel eine lohnenswerte Investition. Wer überhaupt kein Kostenrisiko eingehen möchte, sollte – soweit noch nicht geschehen – eine Rechtsschutzversicherung abschließen. Entsprechend abgesichert geht man in ein Kündigungsschutzverfahren mit dem Wissen, nur gewinnen zu können.

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Bei der Auswahl des Rechtsanwaltes sollte der gekündigte Arbeitnehmer besonderen Wert darauf legen, dass sich ein ausgewiesener Spezialist um die Durchsetzung seiner Rechte bemüht, der über das nötige Wissen und Verhandlungsgeschick verfügt, denn entgegen anders lautender Gerüchte ist der Ausgang eines Gerichtsverfahrens nie reine Glückssache, sondern regelmäßig das Ergebnis juristischen Könnens.

Rettungsanker: abfindung

Als finanzielles Trostpflaster für Gekündigte wird auf Vorschlag der Gerichte in den überwiegenden Fällen eine Abfindungszahlung vereinbart. 


Abfindungen sind einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers, die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Diese Zahlung stellt einen Ausgleich für den Verlust des erworbenen sozialen Besitzstandes dar. Ein Anspruch auf Abfindung ist im Gesetz nicht geregelt. Die nach wie vor weit verbreitete Ansicht, alle gekündigten Arbeitnehmer hätten zwangsläufig einen Anspruch auf Abfindung, findet demzufolge keine gesetzliche Grundlage. Der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung folgt in aller Regel aus Vereinbarungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien, etwas aus einem außergerichtlichen Aufhebungsvertrag oder einem bei Gericht abgeschlossenen Vergleich.

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Die Höhe einer Abfindung ist grundsätzlich Verhandlungssache. Dabei sind stets die Einzelumstände des beendeten Arbeitsverhältnisses angemessen zu berücksichtig. Allenfalls einen Anhaltspunkt für die Bemessung der Abfindung bie­tet eine von vielen Arbeitsgerichten angewandte Faustregel, nach der als Abfindung pro Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsgeahlt zu zahlen ist (sog. "0,5-Regelung"). Ob und inwieweit von dieser Regel im Einzelfall nach oder unten abgewichen wird, hängt maßgeblich davon ab, wie das Gericht die Erfolgsaussichten der klagenden Partei beurteilt. Je größer die juristischen Bedenken gegen die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung sind, desto höher ist regelmäßig die vom Arbeitgeber zu zahlende Abfindung.  

Eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld findet nur in seltenen Fällen statt. Nach § 143a SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu einem Jahr, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden ist und der Arbeitslose eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistungen erhalten oder zu beanspruchen hat. Aus diesem Grund stellt es einen anwaltlichen Kunstfehler dar, sich mit dem Arbeitgeber auf eine Abfindung zu einigen, wenn dabei nicht die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird