LEIDENSGERECHTER ARBEITSPLATZ

Gemäß § 106 der Gewerbeordnung muss der Arbeitgeber, wenn er sein Weisungsrecht ausübt, auf Behinderungen von Mitarbeitern Rücksicht nehmen. Dementsprechend muss der Arbeitgeber darauf achten, dass er die Beschäftigten im Rahmen der vereinbarten Aufgaben entsprechend ihren Fähigkeiten einsetzt und sie nicht überfordert. Gemäß § 81 Absatz 4 Nr. 4 SGB IX treffen den Arbeitgeber besondere Pflichten beim Einsatz von schwerbehinderten Arbeitnehmern. Diese haben einen Anspruch auf behinderungsgerechte Einrichtungen und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Gestaltung der Arbeitszeit. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Arbeitgeber, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen zur Erledigung der zugewiesenen Aufgaben außer Stande ist, über die Grenzen der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht hinaus verpflichtet ist (§ 81 Absatz 4 Nr. 4 SGB IV), den Arbeitnehmer auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz einzusetzen. Insoweit kann auf die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamm verwiesen werden, insbesondere auf das Urteil vom 17.05.2001 - 8 (6) Sa 30/01. Dies gilt selbst dann, wenn ein geeigneter Arbeitsplatz nur durch die innerbetriebliche Versetzung eines weniger schutzbedürftigen Arbeitnehmers freigemacht werden kann.

Wissenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass ein schwerbehinderter Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Vergütung haben kann, wenn der Arbeitgeber ihm keinen leidensgerechten Arbeitsplatz zuwiest. Dies hat unter anderen das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Hierzu heißt es in dem Urteil vom 19.05.2010 - 5 AZR 162/09 u.a. wörtlich: "Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Neubestimmung der Tätigkeit des Arbeitnehmers setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz verlangt und dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, wie er sich seine weitere, die aufgetretenen Leistungshindernisse ausräumende Beschäftigung vorstellt. Dem Verlangen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber regelmäßig entsprechen, wenn ihm die in der Zuweisung einer anderen Tätigkeit liegende Neubestimmung der zu bewirkenden Arbeitsleistung zumutbar und rechtlich möglich ist." Zumutbar ist dem Arbeitgeber die Zuweisung einer anderen Tätigkeit, wenn dem keine betrieblichen Gründe, zu denen auch wirtschaftliche Erwägungen zählen können, oder die Rücksichtnahmepflicht gegenüber anderen Arbeitnehmern entgegensteht. Rechtlich möglich ist die Zuweisung einer anderen Tätigkeit, wenn ihr keine rechtlichen Hindernisse (z.B. fehlende Zustimmung des Betriebsrats) entgegenstehen.

Falls Sie schwerbehindert im Sinne des SGB IX sind, haben Sie nach alledem einen einklagbaren Anspruch darauf, leidensgerecht beschäftigt zu werden. Hierzu heißt es in einer in einer Entscheidung des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holsteinvom 07.06.2005 - 5 Sa 68/05:„Nach § 81 Abs. 4 SGB IX hat ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, der seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung aufgrund seiner Behinderung nicht mehr erfüllen kann, gegenüber einem Arbeitgeber einen gesetzlichen Anspruch auf behindertengerechte Beschäftigung. Das Schwerbehindertenrecht räumt dem schwerbehinderten Arbeitnehmer einen klagbaren Anspruch darauf ein, im Rahmen der betrieblichen Möglichkeit so beschäftigt zu werden, dass er entsprechend seiner Vorbildung und seinem Gesundheitszustand seine Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann.“